Ausländerrecht, Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Art. 8 EMRK, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall) und Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (erleichterte Wiederzulassung). Die Niederlassungsbewilligung eines rund 50 Jahre in der Schweiz lebenden Ausländers war nach einem über sechsmonatigen Auslandaufenthalt von Gesetzes wegen erloschen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ab. Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) ergibt sich mangels besonders ausgeprägter Integration kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine erleichterte Wiederzulassung scheitert bereits an den zeitlichen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 VZAE; ebenso wenig liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung stehen insbesondere die erhebliche und stetig ansteigende Verschuldung des Beschwerdeführers sowie seine fehlende Verwurzelung in der Schweiz entgegen. Bei der Abweisung des Gesuchs haben das Migrationsamt und die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden (Verwaltungsgericht, B 2026/25). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_591/2026).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP22). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem angefochtenen Entscheid erfolglos blieb, ist zur Erhe- bung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Be- schwerde gegen den Rekursentscheid vom 27. Januar 2026 wurde mit Eingabe vom 16 Act. 1. 17 Act. 6. 18 Act. 10. 19 Act. 13. 20 Act. 15. 21 Act. 17. 22 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. B 2026/25 4/15
11. Februar 2026 rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung Art. 47 Abs. 1 VRP) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten.
E. 2 Rechtskräftig festgestellt ist, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund seines mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate dauernden Auslandaufent- halts entsprechend den Vorgaben von Art. 61 Abs. 2 AIG23 erloschen ist.24 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung wendet, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Streitgegenstand bildet ledig- lich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer erneu- ten Aufenthaltsbewilligung erfüllt, entweder gestützt auf Art. 8 EMRK25 bzw. Art. 13 BV26, wegen Vorliegens eines Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) oder wegen erleichterter Wie- derzulassung (Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG).
E. 3 Stellt die Nichterteilung einer Bewilligung und damit die Wegweisung einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben dar, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2012 getrennt von seiner Ehefrau und seinen volljährigen Kindern, die allesamt in der Türkei wohnhaft sind. Zu seinem in einem Heim in der Schweiz lebenden Sohn besteht seit 2021 kein Kontakt mehr. Den Akten zufolge geht der Kontaktabbruch auf das Verhalten des Beschwerdeführers selbst zurück.27 Nachfol- gende Kontaktversuche seitens des Beistands blieben offenbar erfolglos.28 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Sohn, das trotz dessen Volljährigkeit ausnahmsweise die Berufung auf den Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zuliesse,29 wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Hingegen leitet der Beschwerdeführer sein (potenzielles) Aufenthaltsrecht aus dem Schutz 23 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20. 24 Verfügung vom 18. April 2024, act. MA A.__, S. 247 ff.; siehe Sachverhalt B.a. 25 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101. 27 Vgl. act. MA A.__, S. 360. 28 Nach Angabe des Beistands des Sohnes hatte der Beschwerdeführer zu dessen Nachteil Geld unterschlagen und unter Vortäuschung einer Krebserkrankung der Tochter ein Darlehen erschlichen, vgl. act. MA A.__, S. 360. 29 BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte [EGMR] Emonet und andere gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35. B 2026/25 5/15
des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ab. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen, wie sie Art. 42 ff. AIG im Kapitel über den Familiennachzug vorsehen, macht er zu Recht nicht geltend.
E. 3.2 Auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorweisen kann; eine lange Anwe- senheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht.30 Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann in der Regel davon ausgegan- gen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich frei- lich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.31 Der entsprechende Aufenthaltsanspruch betrifft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren Neuerteilung. Die genannten Grundsätze sind daher nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht anwendbar und die durch BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Ver- wurzelung greift nicht, wenn eine ausländische Person um eine neue Aufenthaltsbewilli- gung ersucht, nachdem sie die Schweiz verlassen hat oder verlassen musste und ihre ur- sprüngliche Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist.32 In diesem Fall be- urteilt sich ein allfälliges, aus dem Recht auf Privatleben abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach der ursprünglichen Rechtsprechung, die eine besonders ausgeprägte Integration («intégra- tion particulièrement réussie») voraussetzt.33
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz verneine die Anwen- dung von Art. 8 EMRK im Verfahren um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung in grundlegender Weise. Gestützt auf BGE 149 I 207 E. 5.3.5 sei dies unzutreffend, könne doch das Recht auf Privatleben nach der Rechtsprechung bei der erstmaligen oder erneu- ten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerade nicht ausgeschlossen werden. Vorliegend steche seine ausserordentlich lange Anwesenheitsdauer heraus, die in einem krassen Missverhältnis zum (angeblich) ununterbrochenen sechsmonatigen Auslandaufenthalt stehe. Da beim Feststellen des Erlöschens seiner Niederlassungsbewilligung nie eine um- fassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorgenommen worden sei, müsse eine Anknüpfung an die bisherige Integration in diesem Verfahren noch möglich sein. Indem das Migrationsamt und die Vorinstanz dies verweigerten, verletzten sie den 30 BGE 130 II 281 E. 3.2.1. 31 BGE 149 I 66 E. 4.2 und 4.3. 32 Vgl. BGE 149 I 66 E. 4.6. 33 Vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4 = Pra 113/2024 Nr. 9; BGer 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.6; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 3.2. B 2026/25 6/15
Anspruch auf ein faires Verfahren sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Nach 53 Lebensjahren in der Schweiz sei bei ihm eine ausserordentliche Integration im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, weshalb er einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten könne.
E. 3.3 Nach Auffassung der Vorinstanz kann beim Beschwerdeführer nicht von einer ausseror- dentlich guten Integration in die hiesige Gesellschaft ausgegangen werden. Zwar weise er eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz vor und sei von 1978 bis 1999 mit Ausnahme von wenigen Monaten in der Schweiz erwerbstätig gewesen; fortan habe er bis zum Errei- chen des Pensionsalters eine Invalidenrente bezogen.34 Demgegenüber habe er weder dargelegt, noch sei aus den Akten ersichtlich geworden, dass er eine besonders intensive private Beziehung beruflicher oder sozialer Art pflege. Die unbelegte Behauptung des Be- schwerdeführers, er würde sich regelmässig mit einem guten Bekannten am Stammtisch treffen, reiche offensichtlich nicht, um von einer ausserordentlich guten Integration auszu- gehen. Ausserdem bestünden erhebliche und stetig ansteigende Schulden, die gegen eine gelungene Integration sprächen. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe.
E. 3.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Art. 8 EMRK im Wiedererteilungsverfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als unanwendbar erachtet hat, son- dern den Anspruch geprüft und mangels besonders ausgeprägter Integration verneint hat.35 Soweit der Beschwerdeführer eine unterbliebene Prüfung geltend macht, geht seine Rüge somit fehl.
E. 3.4.2 Im Übrigen ist den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten. Der Beschwerdeführer stützt sich für seinen Anspruch in erster Linie auf eine sehr lange Anwesenheitsdauer von über 50 Jahren sowie auf die in dieser Zeit geknüpften Sozialkontakte. In seiner Wohnge- meinde habe er einen kleinen, jedoch intakten Freundeskreis. Zum Beleg reicht er ein Re- ferenzschreiben vom 10. März 2026 ein, worin mehrere Personen unterzeichnet haben, dass sie Freunde, Kollegen und Bekannte des Beschwerdeführers seien, sie ihn unterstüt- zen und ihm Solidarität zeigen.36 Dazu ist festzuhalten, dass solche Kontakte nach einem 34 Vgl. vi-act. 5.1/4. 35 Vgl. act. 2, S. 5 ff. 36 Act. 7.1. B 2026/25 7/15
langjährigen Aufenthalt grundsätzlich üblich sind und für sich allein noch keine besonders ausgeprägte Integration begründen.37 Das vorgefertigte Referenzschreiben gibt keine eige- nen Wahrnehmungen der Unterzeichnenden wieder und lässt insbesondere keinerlei Rück- schlüsse zu Umfang und Intensität der Beziehungen zu. Zwar war der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht von 1978 bis 1999 erwerbstätig, bevor er bis zum Erreichen des Pensi- onsalters eine Rente der Invalidenversicherung bezog. Wie die Vorinstanz jedoch zutref- fend erwog, fällt seine erhebliche und stetig ansteigende Verschuldung besonders ins Ge- wicht. Gemäss Aufstellung der Vorinstanz bestanden im Zeitpunkt des Rekursentscheids nicht getilgte Verlustscheine über knapp CHF 270'000. Diese erhebliche Verschuldung steht der Annahme einer besonders ausgeprägten Integration deutlich entgegen. Die ak- tenkundigen Strafbefehle, darunter ein aktueller Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz38 vom 3. März 202639, und die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 16. März 2026 eingeräumte falsche Selbstbezichtigung40 mögen zwar für sich betrachtet nicht entscheidend sein, sprechen aber ebenfalls gegen eine besonders gelungene Integration. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht von einer besonders ausgeprägten Integra- tion gesprochen werden. Weitere Aspekte, die einen Anspruch aus Art. 8 EMRK zu begrün- den vermöchten, sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden sie geltend gemacht. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Wiederer- teilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben ausser Betracht fällt.
E. 4 Da der Beschwerdeführer weder aus dem Landesrecht noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, ist nachfolgend zu prüfen, ob ihm gestützt auf Art. 30 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
E. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b bzw. k AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) erteilt werden, um schwerwiegenden per- sönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren. Sowohl beim Härtefall (lit. b) als auch bei der Wiederzulassung (lit. k) handelt es sich um Ermessensbewilligungen, deren 37 BGE 149 I 207 E. 5.6 = Pra 113/2024 Nr. 9. 38 SR 741.01. 39 Act. 15. 40 Act. 17, Einvernahmeprotokoll S. 2. B 2026/25 8/15
Nichtgewährung vom Verwaltungsgericht nicht auf Angemessenheit überprüft werden darf. Das Verwaltungsgericht hat sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermes- sensspielraums zu wachen, und nur dann einzuschreiten, wenn die Vorinstanz das ihr zu- stehende Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht hat. Das Verwaltungsge- richt muss Entscheide aufheben, die an einem qualifizierten Ermessensfehler leiden.41 Eine gesetzliche Pflicht, Ermessen in irgendeiner Weise grosszügig zu handhaben, besteht nicht. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
E. 4.2 Die erleichterte Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG setzt nach Art. 49 Abs. 1 VZAE kumulativ voraus, dass der frühere Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) sowie die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Der Beschwerdeführer reiste am
4. April 2022 aus der Schweiz aus,42 am 15. Februar 2023 wieder ein43 und stellte das vor- liegende Gesuch am 27. Februar 202544. Damit lag seine freiwillige Ausreise im Zeitpunkt der Gesuchstellung mehr als zwei Jahre zurück, sodass es an der Voraussetzung von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE fehlt. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Kriterien von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 49 VZAE seien offensichtlich erfüllt, erweist sich damit als unzutreffend. Die Vorinstanz durfte daher die für die Wieder- zulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG massgebenden Voraussetzungen als nicht erfüllt erachten.
E. 4.3 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht 41 LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 61 VRP. 42 Vgl. act. MA A.__, S. 232. 43 Vgl. act. MA A.__, S. 232. 44 Act. MA A.__, S. 354 ff. B 2026/25 9/15
kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, weshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die be- troffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, ihre Le- bens- und Existenzbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Ver- weigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss mit schweren Nachteilen verbunden sein. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integra- tion sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegen- den persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, ins- besondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaft- liche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht.45 Immerhin werden bei ei- nem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen.46
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abwägung der Interessen hätte zur Feststellung führen müssen, dass das private Interesse an der Wiederzulassung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer solchen Bewil- ligung bei Weitem überwiege, mithin die Abweisung des Gesuchs unverhältnismässig sei. Er macht jedoch nicht geltend, die Vorinstanz habe einzelne Aspekte des privaten Interes- ses an seiner Wiederzulassung nicht beachtet.
E. 4.5 Die Vorinstanz hat die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers als gewichtiges privates Interesse anerkannt. Gleichzeitig ist sie davon ausgegangen, dass er seinen Le- bensmittelpunkt inzwischen in sein Heimatland verlegt habe. Sie stützte sich darauf, dass er in der Schweiz zwar noch angemeldet sei, seit Längerem jedoch überwiegend in der Türkei weile, wo auch seine Ehefrau und drei seiner volljährigen Kinder lebten. In der Schweiz bestehe der Wohnsitz nur noch an einer Adresse, an der auch zahlreiche weitere Personen gemeldet seien, was einen tatsächlichen Aufenthalt an diesem Ort als unwahr- scheinlich erscheinen lasse. Den Akten könne nichts entnommen werden, was den Schluss 45 BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2017 VII/6 vom 27. November 2017 E. 6.3. 46 Urteile des BVGer C-5571/2015 vom 22. Februar 2016 E. 5.2; C-28/2011 vom 10. Juli 2012 E. 5.2. B 2026/25 10/15
zuliesse, dass sich an dem (vom Migrationsamt festgestellten)47 Lebensmittelpunkt in der Türkei etwas geändert hätte. Der Beschwerdeführer stützt sich demgegenüber auf die pau- schale Behauptung, sein Lebensmittelpunkt habe seit seiner Einreise im Jahr 1973 durch- gehend in der Schweiz gelegen. Konkrete Umstände, die für einen anhaltenden Lebens- mittelpunkt in der Schweiz sprächen, bringt er allerdings nicht vor. Auch im Übrigen ist seine Verwurzelung in der Schweiz nicht hinreichend bewiesen. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf einen kleinen Freundeskreis, der nach dem bereits Ausgeführten48 keine über das Übliche hinausgehende Verbundenheit zu begründen ver- mag. Weitere Belege für eine soziale Integration bringt er trotz seiner weitgehenden Mitwir- kungspflicht nach Art. 90 AIG nicht vor. Ob der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – seit 2012 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und den drei im Heimatland lebenden Kindern hat, kann offenbleiben, denn für seine Verwurzelung in der Schweiz lässt sich da- raus nichts ableiten. Auch zu seinem in der Schweiz in einem Heim lebenden volljährigen Sohn besteht kein Kontakt. Es sind somit keine tragfähigen familiären oder freundschaftli- chen Beziehungen ersichtlich, die für einen Aufenthalt in der Schweiz sprechen. Insofern durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das private Interesse der langen Anwesen- heitsdauer grundsätzlich zu relativieren ist.
E. 4.6 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz gestützt auf die Akten festgehalten, dass er seit 1998 in psychiatrischer Behandlung sei und eine koronare Herz- krankheit bestehe. Nach ihrer Auffassung handelt es sich dabei jedoch nicht um Leiden, die zwingend in der Schweiz behandelt werden müssten, zumal die medizinische Versorgung in der Türkei – auch für psychisch erkrankte Menschen – gewährleistet sei.49 Daher spräche die gesundheitliche Situation nicht gegen eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, eine Wiedereingliederung in sein Heimatland sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht möglich. Er sei be- reits in den alltäglichsten Dingen auf die Unterstützung seines Freundeskreises angewie- sen. Im kleinen Umkreis in Z.__ könne er zwar ein bescheidenes Leben führen; eine Reise in die Stadt Y.__ stelle für ihn jedoch bereits eine Herausforderung dar. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung würde ihn deshalb mit besonderer Härte treffen. 47 Act. MA A.__, S. 250 f. 48 Vgl. E. 3.4.2 hiervor. 49 Mit Verweis auf Urteile des BVGer D-4377/2023 vom 11. Februar 2025 E. 8.3.3; E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3 B 2026/25 11/15
Dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag auf Unterstützung angewiesen wäre, ergibt sich aus den Akten indessen nicht. Das eingereichte Referenzschreiben lässt weder auf Art noch auf Umfang einer solchen Hilfe schliessen. Über den Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand und den Unterstützungsbedarf hinaus bringt er sodann nichts vor, was einer Rückkehr aus medizinischen Gründen entgegenstünde. Insbesondere macht er nicht geltend, die erforderlichen Behandlungen seien in der Türkei nicht verfügbar oder für ihn nicht zugänglich.
E. 4.7 Im Kontext der öffentlichen Interessen, die einer Ermessensbewilligung entgegenstehen,
hat sich die Vorinstanz zunächst mit den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Er war in der Schweiz rund 20 Jahre erwerbstätig, erhielt später eine
Invalidenrente und steht nun im Rentenalter. Dass ihm eine Teilnahme am Wirtschaftsleben
aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr möglich war, ist gemäss
Art. 31 Abs. 5 VZAE bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zwar zu berücksichtigen.
Dennoch geht die – möglicherweise mit einer Spielsucht zusammenhängende50 – sehr
hohe Verschuldung deutlich zu seinen Lasten. Nach den Feststellungen der Vorinstanz be-
liefen sich die offenen Verlustscheine beim Betreibungsamt Z.__ per 9. September 2020
auf CHF 38'910.2551, per 23. Januar 2024 auf CHF 86'381.4052 und per 29. April 2024 auf
CHF 113'372.2553 mit zahlreichen neuen Betreibungen. Daneben seien beim Betreibungs-
amt X.__ nicht getilgte Verlustscheine im Betrag von CHF 156'278.20 offen.54 Die Vo-
rinstanz spricht vor diesem Hintergrund zu Recht von einer massiven Verschuldung (insge-
samt knapp CHF 270'000). Ob dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz darüber hinaus
annimmt, eine mutwillige Schuldenwirtschaft anzulasten ist, kann offenbleiben. Für die vor-
liegende Beurteilung ist massgebend, dass eine erhebliche und weiter ansteigende Ver-
schuldung besteht. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nie von
der Sozialhilfe unterstützt worden, nichts. Das Ausbleiben eines Sozialhilfebezugs vermag
die erhebliche Verschuldung nicht aufzuwiegen; ausschlaggebend sind die finanziellen Ver-
hältnisse als solche. Schliesslich lässt sich aus dem Vorbringen, mit einer Aufenthaltsbe-
willigung hätte er grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen, was die Gefahr
einer weiteren Verschuldung verringern würde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er be-
gründet die Aufenthaltsbewilligung mit Vorteilen, die sich erst aus deren Erteilung ergäben.
Für die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist dies allerdings
nicht von Belang.
50 Act. 2 E. 4c; act. MA A.__, S. 173.
51 Act. MA A.__, S. 186 ff.
52 Act. MA A.__, S. 220 ff.
53 Act. MA A.__, S. 383 ff.
54 Act. MA A.__, S. 403 f.
B 2026/25 12/15
E. 4.8 Auch in strafrechtlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz Verfehlungen fest, wobei sie jedoch selbst erwog, dass weder die lange zurückliegenden Delikte noch die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz aus dem Jahr 202455 massgeblich ins Gewicht fielen. Soweit der Beschwerdeführer demnach geltend macht, seine (jüngeren) Verurteilungen lägen im Bagatellbereich, mag dies zutreffen; dass sie deswegen für die Beurteilung gänzlich unbe- achtlich wären, trifft indessen nicht zu, denn die Beachtung der öffentlichen Ordnung bildet ein gesetzliches Integrationskriterium (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG).
E. 4.9 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er könne mit 66 Jahren keinen Neuan- fang mehr schaffen, überzeugt dies nicht. Er ist in der Türkei aufgewachsen und hielt sich auch in den Jahren vor dem Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung nachweislich wie- derholt und für längere Zeit dort auf, sodass er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Hinzu kommt die Tatsache, dass er im Jahr 2017 selbst eine dauerhafte Rück- kehr in die Türkei in Betracht zog, weil er in der Schweiz praktisch kein soziales Umfeld mehr habe.56 Im Zusammenhang mit dem Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung er- suchte er sodann um Verlängerung der Ausreisefrist und erkundigte sich beim Migrations- amt nach einem Besuchervisum; folglich ging er damals selbst von einer Rückkehr aus.57 Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, dürfte ihm seine Altersrente auch in der Türkei ausbezahlt werden,58 sodass sein Lebensunterhalt – insbesondere im Vergleich zum dorti- gen Einkommensstandard – als gesichert erscheint.59 Eine Rückkehr erweist sich unter die- sen Umständen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. g AIG als zumutbar. 55 Act. MA A.__, S. 358. 56 Act. MA A.__, S. 90. 57 Vgl. act. MA A.__, S. 245 und S. 265. 58 Art. 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, SR 0.831.109.763.1. 59 Vgl. Art. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Si- cherheit. B 2026/25 13/15
E. 5 Bei einer Gesamtwürdigung durfte die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Wiederzu- lassung als nicht erfüllt erachten sowie einen persönlichen Härtefall verneinen. Zwar sind bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, an die für einen Härtefall vorausgesetzten besonderen Umstände weniger hohe Anforderungen zu stellen. In diesem Fall liegen allerdings keine Umstände vor, die eine Rückkehr als ausge- sprochen schwierig erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer weist keine besonders inten- siven sozialen Beziehungen in der Schweiz nach, zudem ist seine Verschuldung erheblich und einer Rückkehr stehen weder wirtschaftliche noch medizinische Gründe entgegen. Die Vorinstanz hat alle massgeblichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt. Ihre Beurteilung, wonach das öffentliche Inte- resse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der hohen Verschuldung und der beschränkten Integration des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einer (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung überwiegt, erscheint vertretbar. Mit der Ab- weisung des Gesuchs haben das Migrationsamt und die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden. Die Beschwerde er- weist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten von CHF 1'500 dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.60 Er stellt allerdings ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege,61 das gutzuheissen ist: Der Beschwerdeführer ist verschuldet und lebt von einer Altersrente.62 Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Das Rechtsbegehren kann zudem nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV bezeichnet werden. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist dementsprechend zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, der Beschwerdeführer ist von der Bezahlung zu befreien. Er ist jedoch zur Rückerstattung verpflichtet, wenn seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen.63 60 Art. 95 Abs. 1 VRP. 61 Art. 99 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO. 62 Vgl. act. 7.2. 63 Art. 99 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 123 ZPO. B 2026/25 14/15
E. 6.2 Auch der Beizug eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren war gerechtfertigt.64 Rechtsanwalt Severin Walz, der das Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer ge- führt hat, ist zu dessen Rechtsbeistand zu ernennen. Er hat keine Kostennote eingereicht. In Berücksichtigung der konkreten Umstände mit nur einem Schriftenwechsel, dem inhaltli- chen Verzicht der Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und dem mutmasslichen Aufwand bei Fallkenntnis bereits aus den früheren Verfahren erscheint ein Pauschalhonorar von CHF 2'000 angemessen.65 Es ist um einen Fünftel auf CHF 1'600 herabzusetzen.66 Hinzu kommen pauschale Barauslagen von CHF 80 (vier Prozent von CHF 2'000)67 und wie be- antragt die Mehrwertsteuer68. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist dementspre- chend mit CHF 1'680 zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Severin Walz, St. Gallen, zu seinem Rechtsbeistand bestellt.
- Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden dem Beschwer- deführer auferlegt und gehen zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zulasten des Staates.
- Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'680 zuzüglich Mehrwert- steuer. 64 Art. 99 Abs. 1 VRP. 65 Vgl. Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO), sGS 963.75. 66 Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70. 67 Art. 28bis HonO. 68 Art. 29 HonO. B 2026/25 15/15
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 11. August 2026 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Pavlovic Geschäftsnr. B 2026/25 Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Walz, Oberer Graben 44, Postfach 144, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geb. 8. Februar 1960) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21. August 1973 in die Schweiz ein und ist seit dem 27. Dezember 1985 mit der Landsfrau B.__ (geb. 1961) verheiratet. Die Ehefrau lebte vom 10. August 1986 bis 20. März 2012 in der Schweiz, da- nach zog sie in die Türkei zurück.1 Von den vier gemeinsamen, volljährigen Kindern wohnt nur noch C.__ (geb. 1987) in der Schweiz; er ist verbeiständet und lebt in einem Heim. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung.2 Die anderen drei Kinder (geb. 1988, 1995 und
2001) leben in der Türkei. B. a. A.__ verfügte über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis 1. De- zember 2023 verlängert worden war.3 Mit Verfügung vom 18. April 2024 stellte das Migra- tionsamt fest, dass seine Niederlassungsbewilligung aufgrund eines über sechsmonatigen, durchgehenden Aufenthalts in seinem Heimatland (4. April 2022 bis 15. Februar 2023) von Gesetzes wegen erloschen sei. Es wies A.__ aus der Schweiz sowie aus dem Schengen- Raum und der Europäischen Union weg und setzte ihm eine Ausreisefrist von 60 Tagen.4 Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine beim Migrationsamt am 16. Mai 2024 eingegangene ärztliche Einschätzung der Psychiatrie St. Gallen überwies dieses zur Prüfung, ob es sich dabei um einen Rekurs handle, an das Sicherheits- und Justizdeparte- ment des Kantons St. Gallen (SJD). Dieses teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom
24. Mai 2024 mit, dass es nicht von einem Rekurs ausgehe. A.__ stellte es dieses Schrei- ben in Kopie zu.5 b. Das Migrationsamt teilte A.__ am 4. Juni 2024 mit, dass er bis spätestens 6. Juli 2024 aus- reisen müsse.6 Daraufhin beantragte dieser eine Verlängerung der Ausreisefrist um zwei bis vier Wochen mit der Begründung, dass sich die Auszahlung seiner BVG-Gelder hinzie- hen könnte. Diesem Gesuch wurde am 18. Juni 2024 entsprochen.7 1 Act. Migrationsamt [nachfolgend: MA] B.__, S. 4, 8, 23. 2 Act. MA C.__, S. 28 f. 3 Act. MA A.__, S. 175. 4 Act. MA A.__, S. 247 ff. 5 Act. MA A.__, S. 260 ff. 6 Act. MA A.__, S. 263. 7 Act. MA A.__, S. 265 f. B 2026/25 2/15
c. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 stellte A.__, nun vertreten durch Rechtsanwalt Severin Walz, ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist und ersuchte zugleich um unent- geltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung.8 Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wies das SJD das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab. Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war, schrieb das SJD das Fristwiederherstellungsverfahren am 15. August 2024 ab.9 Die Abschreibungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtkraft. d. Mit Eingabe vom 21. August 2024 ersuchte A.__ das Migrationsamt um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. April 2024.10 Dieses trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Ver- fügung vom 26. August 2024 nicht ein. Ein dagegen erhobener Rekurs sowie das gleich- zeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurden rechtskräftig abgewiesen.11 C. a. Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 stellte A.__ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung.12 Nach Einverlangen weiterer Unterlagen und Gewährung des rechtlichen Ge- hörs wies das Migrationsamt dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. August 2025 ab, wies ihn aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum und der Europäischen Union weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens 30 Tage nach Erhalt der Verfügung zu verlas- sen.13 b. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 7. August 2025 erhob A.__ mit Eingabe vom 22. August 2025 bzw. mit Ergänzung vom 6. Oktober 2025 Rekurs beim SJD.14 Mit Entscheid vom 27. Januar 2026 wies das SJD den Rekurs ab. Es gewährte die unentgeltli- che Rechtspflege.15 8 Act. MA A.__, S. 277 ff. 9 Act. MA A.__, S. 287. 10 Act. MA A.__, S. 296 ff. 11 Act. MA A.__, S. 343 ff. 12 Act. MA A.__, S. 354 ff. 13 Act. MA A.__, S. 434 ff. 14 Vi-act. 1; 5. 15 Act. 2. B 2026/25 3/15
D. a. A.__ (im Folgenden: Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des SJD (im Folgenden: Vorinstanz) durch seinen Rechtsvertreter am 11. Februar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.16 Mit Beschwerdeergänzung vom 17. März 2026 beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2026 sei aufzuheben und es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.17 b. Die Vorinstanz liess sich am 31. März 2026 zu den Eingaben des Beschwerdeführers ver- nehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.18 c. Am 15. April 2026 übermittelte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht verschiedene Akten zur Kenntnisnahme.19 Am 16. April 2026 reichte das Migrationsamt eine Meldung des Bundesamtes für Justiz vom 16. März 2026 zu einem hängigen Strafverfahren sowie den Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen betreffend Verletzung der Ver- kehrsregeln vom 3. März 2026 ein.20 Am 22. Mai 2026 liess das Migrationsamt dem Ver- waltungsgericht einen Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 21. Mai 2026 be- treffend Irreführung der Rechtspflege samt Einvernahmeprotokollen vom 12. und 16. März 2026 zugehen.21 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP22). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem angefochtenen Entscheid erfolglos blieb, ist zur Erhe- bung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Be- schwerde gegen den Rekursentscheid vom 27. Januar 2026 wurde mit Eingabe vom 16 Act. 1. 17 Act. 6. 18 Act. 10. 19 Act. 13. 20 Act. 15. 21 Act. 17. 22 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1. B 2026/25 4/15
11. Februar 2026 rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung Art. 47 Abs. 1 VRP) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Rechtskräftig festgestellt ist, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund seines mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate dauernden Auslandaufent- halts entsprechend den Vorgaben von Art. 61 Abs. 2 AIG23 erloschen ist.24 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung wendet, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Streitgegenstand bildet ledig- lich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer erneu- ten Aufenthaltsbewilligung erfüllt, entweder gestützt auf Art. 8 EMRK25 bzw. Art. 13 BV26, wegen Vorliegens eines Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) oder wegen erleichterter Wie- derzulassung (Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG). 3. Stellt die Nichterteilung einer Bewilligung und damit die Wegweisung einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben dar, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 3.1. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2012 getrennt von seiner Ehefrau und seinen volljährigen Kindern, die allesamt in der Türkei wohnhaft sind. Zu seinem in einem Heim in der Schweiz lebenden Sohn besteht seit 2021 kein Kontakt mehr. Den Akten zufolge geht der Kontaktabbruch auf das Verhalten des Beschwerdeführers selbst zurück.27 Nachfol- gende Kontaktversuche seitens des Beistands blieben offenbar erfolglos.28 Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Sohn, das trotz dessen Volljährigkeit ausnahmsweise die Berufung auf den Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zuliesse,29 wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Hingegen leitet der Beschwerdeführer sein (potenzielles) Aufenthaltsrecht aus dem Schutz 23 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20. 24 Verfügung vom 18. April 2024, act. MA A.__, S. 247 ff.; siehe Sachverhalt B.a. 25 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101. 27 Vgl. act. MA A.__, S. 360. 28 Nach Angabe des Beistands des Sohnes hatte der Beschwerdeführer zu dessen Nachteil Geld unterschlagen und unter Vortäuschung einer Krebserkrankung der Tochter ein Darlehen erschlichen, vgl. act. MA A.__, S. 360. 29 BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte [EGMR] Emonet und andere gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03] § 35. B 2026/25 5/15
des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ab. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen, wie sie Art. 42 ff. AIG im Kapitel über den Familiennachzug vorsehen, macht er zu Recht nicht geltend. 3.2. Auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorweisen kann; eine lange Anwe- senheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht.30 Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann in der Regel davon ausgegan- gen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich frei- lich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.31 Der entsprechende Aufenthaltsanspruch betrifft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren Neuerteilung. Die genannten Grundsätze sind daher nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht anwendbar und die durch BGE 144 I 266 festgelegte Vermutung der Ver- wurzelung greift nicht, wenn eine ausländische Person um eine neue Aufenthaltsbewilli- gung ersucht, nachdem sie die Schweiz verlassen hat oder verlassen musste und ihre ur- sprüngliche Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist.32 In diesem Fall be- urteilt sich ein allfälliges, aus dem Recht auf Privatleben abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach der ursprünglichen Rechtsprechung, die eine besonders ausgeprägte Integration («intégra- tion particulièrement réussie») voraussetzt.33 3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz verneine die Anwen- dung von Art. 8 EMRK im Verfahren um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung in grundlegender Weise. Gestützt auf BGE 149 I 207 E. 5.3.5 sei dies unzutreffend, könne doch das Recht auf Privatleben nach der Rechtsprechung bei der erstmaligen oder erneu- ten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerade nicht ausgeschlossen werden. Vorliegend steche seine ausserordentlich lange Anwesenheitsdauer heraus, die in einem krassen Missverhältnis zum (angeblich) ununterbrochenen sechsmonatigen Auslandaufenthalt stehe. Da beim Feststellen des Erlöschens seiner Niederlassungsbewilligung nie eine um- fassende Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorgenommen worden sei, müsse eine Anknüpfung an die bisherige Integration in diesem Verfahren noch möglich sein. Indem das Migrationsamt und die Vorinstanz dies verweigerten, verletzten sie den 30 BGE 130 II 281 E. 3.2.1. 31 BGE 149 I 66 E. 4.2 und 4.3. 32 Vgl. BGE 149 I 66 E. 4.6. 33 Vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4 = Pra 113/2024 Nr. 9; BGer 2C_397/2024 vom 16. Juli 2025 E. 1.6; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 3.2. B 2026/25 6/15
Anspruch auf ein faires Verfahren sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Nach 53 Lebensjahren in der Schweiz sei bei ihm eine ausserordentliche Integration im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, weshalb er einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten könne. 3.3. Nach Auffassung der Vorinstanz kann beim Beschwerdeführer nicht von einer ausseror- dentlich guten Integration in die hiesige Gesellschaft ausgegangen werden. Zwar weise er eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz vor und sei von 1978 bis 1999 mit Ausnahme von wenigen Monaten in der Schweiz erwerbstätig gewesen; fortan habe er bis zum Errei- chen des Pensionsalters eine Invalidenrente bezogen.34 Demgegenüber habe er weder dargelegt, noch sei aus den Akten ersichtlich geworden, dass er eine besonders intensive private Beziehung beruflicher oder sozialer Art pflege. Die unbelegte Behauptung des Be- schwerdeführers, er würde sich regelmässig mit einem guten Bekannten am Stammtisch treffen, reiche offensichtlich nicht, um von einer ausserordentlich guten Integration auszu- gehen. Ausserdem bestünden erhebliche und stetig ansteigende Schulden, die gegen eine gelungene Integration sprächen. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. 3.4. 3.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz Art. 8 EMRK im Wiedererteilungsverfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als unanwendbar erachtet hat, son- dern den Anspruch geprüft und mangels besonders ausgeprägter Integration verneint hat.35 Soweit der Beschwerdeführer eine unterbliebene Prüfung geltend macht, geht seine Rüge somit fehl. 3.4.2. Im Übrigen ist den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten. Der Beschwerdeführer stützt sich für seinen Anspruch in erster Linie auf eine sehr lange Anwesenheitsdauer von über 50 Jahren sowie auf die in dieser Zeit geknüpften Sozialkontakte. In seiner Wohnge- meinde habe er einen kleinen, jedoch intakten Freundeskreis. Zum Beleg reicht er ein Re- ferenzschreiben vom 10. März 2026 ein, worin mehrere Personen unterzeichnet haben, dass sie Freunde, Kollegen und Bekannte des Beschwerdeführers seien, sie ihn unterstüt- zen und ihm Solidarität zeigen.36 Dazu ist festzuhalten, dass solche Kontakte nach einem 34 Vgl. vi-act. 5.1/4. 35 Vgl. act. 2, S. 5 ff. 36 Act. 7.1. B 2026/25 7/15
langjährigen Aufenthalt grundsätzlich üblich sind und für sich allein noch keine besonders ausgeprägte Integration begründen.37 Das vorgefertigte Referenzschreiben gibt keine eige- nen Wahrnehmungen der Unterzeichnenden wieder und lässt insbesondere keinerlei Rück- schlüsse zu Umfang und Intensität der Beziehungen zu. Zwar war der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht von 1978 bis 1999 erwerbstätig, bevor er bis zum Erreichen des Pensi- onsalters eine Rente der Invalidenversicherung bezog. Wie die Vorinstanz jedoch zutref- fend erwog, fällt seine erhebliche und stetig ansteigende Verschuldung besonders ins Ge- wicht. Gemäss Aufstellung der Vorinstanz bestanden im Zeitpunkt des Rekursentscheids nicht getilgte Verlustscheine über knapp CHF 270'000. Diese erhebliche Verschuldung steht der Annahme einer besonders ausgeprägten Integration deutlich entgegen. Die ak- tenkundigen Strafbefehle, darunter ein aktueller Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz38 vom 3. März 202639, und die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 16. März 2026 eingeräumte falsche Selbstbezichtigung40 mögen zwar für sich betrachtet nicht entscheidend sein, sprechen aber ebenfalls gegen eine besonders gelungene Integration. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht von einer besonders ausgeprägten Integra- tion gesprochen werden. Weitere Aspekte, die einen Anspruch aus Art. 8 EMRK zu begrün- den vermöchten, sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden sie geltend gemacht. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Wiederer- teilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben ausser Betracht fällt. 4. Da der Beschwerdeführer weder aus dem Landesrecht noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, ist nachfolgend zu prüfen, ob ihm gestützt auf Art. 30 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. 4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b bzw. k AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) erteilt werden, um schwerwiegenden per- sönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren. Sowohl beim Härtefall (lit. b) als auch bei der Wiederzulassung (lit. k) handelt es sich um Ermessensbewilligungen, deren 37 BGE 149 I 207 E. 5.6 = Pra 113/2024 Nr. 9. 38 SR 741.01. 39 Act. 15. 40 Act. 17, Einvernahmeprotokoll S. 2. B 2026/25 8/15
Nichtgewährung vom Verwaltungsgericht nicht auf Angemessenheit überprüft werden darf. Das Verwaltungsgericht hat sich darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermes- sensspielraums zu wachen, und nur dann einzuschreiten, wenn die Vorinstanz das ihr zu- stehende Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht hat. Das Verwaltungsge- richt muss Entscheide aufheben, die an einem qualifizierten Ermessensfehler leiden.41 Eine gesetzliche Pflicht, Ermessen in irgendeiner Weise grosszügig zu handhaben, besteht nicht. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. 4.2. Die erleichterte Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG setzt nach Art. 49 Abs. 1 VZAE kumulativ voraus, dass der frühere Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) sowie die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Der Beschwerdeführer reiste am
4. April 2022 aus der Schweiz aus,42 am 15. Februar 2023 wieder ein43 und stellte das vor- liegende Gesuch am 27. Februar 202544. Damit lag seine freiwillige Ausreise im Zeitpunkt der Gesuchstellung mehr als zwei Jahre zurück, sodass es an der Voraussetzung von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE fehlt. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Kriterien von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 49 VZAE seien offensichtlich erfüllt, erweist sich damit als unzutreffend. Die Vorinstanz durfte daher die für die Wieder- zulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG massgebenden Voraussetzungen als nicht erfüllt erachten. 4.3. Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Kriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht 41 LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 61 VRP. 42 Vgl. act. MA A.__, S. 232. 43 Vgl. act. MA A.__, S. 232. 44 Act. MA A.__, S. 354 ff. B 2026/25 9/15
kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, weshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die be- troffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, ihre Le- bens- und Existenzbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Ver- weigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss mit schweren Nachteilen verbunden sein. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integra- tion sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegen- den persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, ins- besondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaft- liche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht.45 Immerhin werden bei ei- nem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen.46 4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abwägung der Interessen hätte zur Feststellung führen müssen, dass das private Interesse an der Wiederzulassung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer solchen Bewil- ligung bei Weitem überwiege, mithin die Abweisung des Gesuchs unverhältnismässig sei. Er macht jedoch nicht geltend, die Vorinstanz habe einzelne Aspekte des privaten Interes- ses an seiner Wiederzulassung nicht beachtet. 4.5. Die Vorinstanz hat die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers als gewichtiges privates Interesse anerkannt. Gleichzeitig ist sie davon ausgegangen, dass er seinen Le- bensmittelpunkt inzwischen in sein Heimatland verlegt habe. Sie stützte sich darauf, dass er in der Schweiz zwar noch angemeldet sei, seit Längerem jedoch überwiegend in der Türkei weile, wo auch seine Ehefrau und drei seiner volljährigen Kinder lebten. In der Schweiz bestehe der Wohnsitz nur noch an einer Adresse, an der auch zahlreiche weitere Personen gemeldet seien, was einen tatsächlichen Aufenthalt an diesem Ort als unwahr- scheinlich erscheinen lasse. Den Akten könne nichts entnommen werden, was den Schluss 45 BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2017 VII/6 vom 27. November 2017 E. 6.3. 46 Urteile des BVGer C-5571/2015 vom 22. Februar 2016 E. 5.2; C-28/2011 vom 10. Juli 2012 E. 5.2. B 2026/25 10/15
zuliesse, dass sich an dem (vom Migrationsamt festgestellten)47 Lebensmittelpunkt in der Türkei etwas geändert hätte. Der Beschwerdeführer stützt sich demgegenüber auf die pau- schale Behauptung, sein Lebensmittelpunkt habe seit seiner Einreise im Jahr 1973 durch- gehend in der Schweiz gelegen. Konkrete Umstände, die für einen anhaltenden Lebens- mittelpunkt in der Schweiz sprächen, bringt er allerdings nicht vor. Auch im Übrigen ist seine Verwurzelung in der Schweiz nicht hinreichend bewiesen. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf einen kleinen Freundeskreis, der nach dem bereits Ausgeführten48 keine über das Übliche hinausgehende Verbundenheit zu begründen ver- mag. Weitere Belege für eine soziale Integration bringt er trotz seiner weitgehenden Mitwir- kungspflicht nach Art. 90 AIG nicht vor. Ob der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – seit 2012 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und den drei im Heimatland lebenden Kindern hat, kann offenbleiben, denn für seine Verwurzelung in der Schweiz lässt sich da- raus nichts ableiten. Auch zu seinem in der Schweiz in einem Heim lebenden volljährigen Sohn besteht kein Kontakt. Es sind somit keine tragfähigen familiären oder freundschaftli- chen Beziehungen ersichtlich, die für einen Aufenthalt in der Schweiz sprechen. Insofern durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das private Interesse der langen Anwesen- heitsdauer grundsätzlich zu relativieren ist. 4.6. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz gestützt auf die Akten festgehalten, dass er seit 1998 in psychiatrischer Behandlung sei und eine koronare Herz- krankheit bestehe. Nach ihrer Auffassung handelt es sich dabei jedoch nicht um Leiden, die zwingend in der Schweiz behandelt werden müssten, zumal die medizinische Versorgung in der Türkei – auch für psychisch erkrankte Menschen – gewährleistet sei.49 Daher spräche die gesundheitliche Situation nicht gegen eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, eine Wiedereingliederung in sein Heimatland sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht möglich. Er sei be- reits in den alltäglichsten Dingen auf die Unterstützung seines Freundeskreises angewie- sen. Im kleinen Umkreis in Z.__ könne er zwar ein bescheidenes Leben führen; eine Reise in die Stadt Y.__ stelle für ihn jedoch bereits eine Herausforderung dar. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung würde ihn deshalb mit besonderer Härte treffen. 47 Act. MA A.__, S. 250 f. 48 Vgl. E. 3.4.2 hiervor. 49 Mit Verweis auf Urteile des BVGer D-4377/2023 vom 11. Februar 2025 E. 8.3.3; E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3 B 2026/25 11/15
Dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag auf Unterstützung angewiesen wäre, ergibt sich aus den Akten indessen nicht. Das eingereichte Referenzschreiben lässt weder auf Art noch auf Umfang einer solchen Hilfe schliessen. Über den Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand und den Unterstützungsbedarf hinaus bringt er sodann nichts vor, was einer Rückkehr aus medizinischen Gründen entgegenstünde. Insbesondere macht er nicht geltend, die erforderlichen Behandlungen seien in der Türkei nicht verfügbar oder für ihn nicht zugänglich. 4.7. Im Kontext der öffentlichen Interessen, die einer Ermessensbewilligung entgegenstehen, hat sich die Vorinstanz zunächst mit den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Er war in der Schweiz rund 20 Jahre erwerbstätig, erhielt später eine Invalidenrente und steht nun im Rentenalter. Dass ihm eine Teilnahme am Wirtschaftsleben aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr möglich war, ist gemäss Art. 31 Abs. 5 VZAE bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zwar zu berücksichtigen. Dennoch geht die – möglicherweise mit einer Spielsucht zusammenhängende50 – sehr hohe Verschuldung deutlich zu seinen Lasten. Nach den Feststellungen der Vorinstanz be- liefen sich die offenen Verlustscheine beim Betreibungsamt Z.__ per 9. September 2020 auf CHF 38'910.2551, per 23. Januar 2024 auf CHF 86'381.4052 und per 29. April 2024 auf CHF 113'372.2553 mit zahlreichen neuen Betreibungen. Daneben seien beim Betreibungs- amt X.__ nicht getilgte Verlustscheine im Betrag von CHF 156'278.20 offen.54 Die Vo- rinstanz spricht vor diesem Hintergrund zu Recht von einer massiven Verschuldung (insge- samt knapp CHF 270'000). Ob dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz darüber hinaus annimmt, eine mutwillige Schuldenwirtschaft anzulasten ist, kann offenbleiben. Für die vor- liegende Beurteilung ist massgebend, dass eine erhebliche und weiter ansteigende Ver- schuldung besteht. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nie von der Sozialhilfe unterstützt worden, nichts. Das Ausbleiben eines Sozialhilfebezugs vermag die erhebliche Verschuldung nicht aufzuwiegen; ausschlaggebend sind die finanziellen Ver- hältnisse als solche. Schliesslich lässt sich aus dem Vorbringen, mit einer Aufenthaltsbe- willigung hätte er grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen, was die Gefahr einer weiteren Verschuldung verringern würde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er be- gründet die Aufenthaltsbewilligung mit Vorteilen, die sich erst aus deren Erteilung ergäben. Für die Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist dies allerdings nicht von Belang. 50 Act. 2 E. 4c; act. MA A.__, S. 173. 51 Act. MA A.__, S. 186 ff. 52 Act. MA A.__, S. 220 ff. 53 Act. MA A.__, S. 383 ff. 54 Act. MA A.__, S. 403 f. B 2026/25 12/15
4.8. Auch in strafrechtlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz Verfehlungen fest, wobei sie jedoch selbst erwog, dass weder die lange zurückliegenden Delikte noch die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz aus dem Jahr 202455 massgeblich ins Gewicht fielen. Soweit der Beschwerdeführer demnach geltend macht, seine (jüngeren) Verurteilungen lägen im Bagatellbereich, mag dies zutreffen; dass sie deswegen für die Beurteilung gänzlich unbe- achtlich wären, trifft indessen nicht zu, denn die Beachtung der öffentlichen Ordnung bildet ein gesetzliches Integrationskriterium (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG). 4.9. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er könne mit 66 Jahren keinen Neuan- fang mehr schaffen, überzeugt dies nicht. Er ist in der Türkei aufgewachsen und hielt sich auch in den Jahren vor dem Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung nachweislich wie- derholt und für längere Zeit dort auf, sodass er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Hinzu kommt die Tatsache, dass er im Jahr 2017 selbst eine dauerhafte Rück- kehr in die Türkei in Betracht zog, weil er in der Schweiz praktisch kein soziales Umfeld mehr habe.56 Im Zusammenhang mit dem Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung er- suchte er sodann um Verlängerung der Ausreisefrist und erkundigte sich beim Migrations- amt nach einem Besuchervisum; folglich ging er damals selbst von einer Rückkehr aus.57 Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, dürfte ihm seine Altersrente auch in der Türkei ausbezahlt werden,58 sodass sein Lebensunterhalt – insbesondere im Vergleich zum dorti- gen Einkommensstandard – als gesichert erscheint.59 Eine Rückkehr erweist sich unter die- sen Umständen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. g AIG als zumutbar. 55 Act. MA A.__, S. 358. 56 Act. MA A.__, S. 90. 57 Vgl. act. MA A.__, S. 245 und S. 265. 58 Art. 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, SR 0.831.109.763.1. 59 Vgl. Art. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Si- cherheit. B 2026/25 13/15
5. Bei einer Gesamtwürdigung durfte die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Wiederzu- lassung als nicht erfüllt erachten sowie einen persönlichen Härtefall verneinen. Zwar sind bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, an die für einen Härtefall vorausgesetzten besonderen Umstände weniger hohe Anforderungen zu stellen. In diesem Fall liegen allerdings keine Umstände vor, die eine Rückkehr als ausge- sprochen schwierig erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer weist keine besonders inten- siven sozialen Beziehungen in der Schweiz nach, zudem ist seine Verschuldung erheblich und einer Rückkehr stehen weder wirtschaftliche noch medizinische Gründe entgegen. Die Vorinstanz hat alle massgeblichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt. Ihre Beurteilung, wonach das öffentliche Inte- resse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der hohen Verschuldung und der beschränkten Integration des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einer (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung überwiegt, erscheint vertretbar. Mit der Ab- weisung des Gesuchs haben das Migrationsamt und die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden. Die Beschwerde er- weist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten von CHF 1'500 dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.60 Er stellt allerdings ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege,61 das gutzuheissen ist: Der Beschwerdeführer ist verschuldet und lebt von einer Altersrente.62 Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Das Rechtsbegehren kann zudem nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV bezeichnet werden. Die Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist dementsprechend zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, der Beschwerdeführer ist von der Bezahlung zu befreien. Er ist jedoch zur Rückerstattung verpflichtet, wenn seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen.63 60 Art. 95 Abs. 1 VRP. 61 Art. 99 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO. 62 Vgl. act. 7.2. 63 Art. 99 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 123 ZPO. B 2026/25 14/15
6.2. Auch der Beizug eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren war gerechtfertigt.64 Rechtsanwalt Severin Walz, der das Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer ge- führt hat, ist zu dessen Rechtsbeistand zu ernennen. Er hat keine Kostennote eingereicht. In Berücksichtigung der konkreten Umstände mit nur einem Schriftenwechsel, dem inhaltli- chen Verzicht der Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und dem mutmasslichen Aufwand bei Fallkenntnis bereits aus den früheren Verfahren erscheint ein Pauschalhonorar von CHF 2'000 angemessen.65 Es ist um einen Fünftel auf CHF 1'600 herabzusetzen.66 Hinzu kommen pauschale Barauslagen von CHF 80 (vier Prozent von CHF 2'000)67 und wie be- antragt die Mehrwertsteuer68. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist dementspre- chend mit CHF 1'680 zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Severin Walz, St. Gallen, zu seinem Rechtsbeistand bestellt. 3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden dem Beschwer- deführer auferlegt und gehen zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zulasten des Staates. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'680 zuzüglich Mehrwert- steuer. 64 Art. 99 Abs. 1 VRP. 65 Vgl. Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO), sGS 963.75. 66 Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70. 67 Art. 28bis HonO. 68 Art. 29 HonO. B 2026/25 15/15